Geschäftsbedingungen

Galerie Dreyfus


Unverbindliche Übersetzung! Es gelten die Original-Geschäftsbedingungen in französischer Sprache!

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN KAUF BEI ÖFFENTLICHEN AUKTIONEN

DREYFUS ist ein Betreiber von freiwilligen öffentlichen Auktionen. In dieser Eigenschaft handelt DREYFUS als Bevollmächtigter des Verkäufers, der mit dem Käufer einen Vertrag abschließt. Die Beziehung zwischen DREYFUS und dem Käufer unterliegt den vorliegenden allgemeinen Bedingungen, die vor dem Verkauf durch schriftliche oder mündliche Mitteilungen geändert werden können und im Verkaufsbericht erwähnt werden.

    1. DIE ZUM VERKAUF ANGEBOTENEN OBJEKTE
a) Potenzielle Käufer werden aufgefordert, die Waren, an denen sie interessiert sein könnten, vor der Auktion und insbesondere während der Ausstellungen zu begutachten. DREYFUS steht potenziellen Käufern zur Verfügung, um ihnen Informationen über den Zustand der Lose zu geben.
b) Die Beschreibungen der Lose, die sich aus dem Katalog, den Berichten, den Etiketten und den mündlichen Angaben oder Ankündigungen ergeben, sind lediglich der Ausdruck der Wahrnehmung des Loses durch DREYFUS, können aber nicht als Beleg für eine Tatsache gelten.
c) Die von DREYFUS gemachten Angaben über das Vorhandensein einer Restaurierung, eines Unfalls oder eines Vorfalls, die das Los betreffen, werden gemacht, um die Prüfung durch den potenziellen Käufer zu erleichtern, und unterliegen seiner persönlichen Beurteilung oder der seines Experten. Das Fehlen eines Hinweises auf eine Restaurierung, einen Schaden oder einen Vorfall im Katalog, in Berichten, auf Etiketten oder mündlich bedeutet nicht, dass ein Gegenstand frei von gegenwärtigen, früheren oder reparierten Mängeln ist. Umgekehrt bedeutet die Erwähnung von Mängeln nicht, dass es keine anderen Mängel gibt.
d) Die Schätzungen sind rein informativ und dürfen nicht mit der Gewissheit verbunden werden, dass die Ware zum geschätzten Preis oder auch nur innerhalb der Schätzungsspanne verkauft wird. Die Schätzungen stellen keine Garantie dar.

    2. Der Verkauf
a) Im Hinblick auf eine gute Organisation der Verkäufe werden die potenziellen Käufer gebeten, sich vor dem Verkauf bei DREYFUS zu melden, um die Registrierung ihrer persönlichen Daten zu ermöglichen. DREYFUS behält sich das Recht vor, von jedem potenziellen Erwerber den Nachweis seiner Identität sowie seiner Bankverbindung und die Hinterlegung einer Kaution zu verlangen. DREYFUS behält sich vor, potenziellen Käufern aus wichtigen Gründen den Zugang zum Auktionsraum zu verweigern.
b) Jeder, der als Bieter auftritt, verpflichtet sich, persönlich und sofort den Zuschlagspreis zuzüglich der vom Erwerber zu tragenden Kosten und aller eventuell anfallenden Steuern oder Abgaben zu zahlen. Es wird davon ausgegangen, dass jeder Bieter auf eigene Rechnung handelt, sofern er nicht vorher seine Eigenschaft als Bevollmächtigter im Namen eines Dritten kündigt, die von DREYFUS akzeptiert wird.
c) Die normale Art des Bietens besteht darin, im Auktionssaal anwesend zu sein. DREYFUS ist jedoch berechtigt, Gebote per Telefon von einem potenziellen Käufer entgegenzunehmen, der sich vor der Auktion gemeldet hat. DREYFUS kann nicht haftbar gemacht werden, insbesondere wenn die Telefonverbindung nicht oder verspätet hergestellt wird, oder im Falle von Fehlern oder Auslassungen in Bezug auf den Empfang von Geboten per Telefon. Zu allen möglichen Zwecken behält sich DREYFUS das Recht vor, die Telefongespräche während der Auktion aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen werden bis zur Bezahlung des Kaufpreises aufbewahrt, es sei denn, es wird Einspruch erhoben.
d) DREYFUS ist berechtigt, Gebotsaufträge kostenlos auszuführen, die vor der Auktion übermittelt wurden, für die DREYFUS  sich das Recht vorbehält, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, und die sie angenommen hat. Wenn das Los nicht an diesen Bieter vergeben wird, wird die Kaution innerhalb von 72 Stunden zurückgeschickt. Wenn DREYFUS mehrere Aufträge für identische Gebotsbeträge erhält, wird der älteste Auftrag bevorzugt. DREYFUS kann insbesondere nicht für Fehler oder Unterlassungen bei der Ausführung des schriftlichen Auftrags haftbar gemacht werden.
e) Für den Fall, dass der Verkäufer einen Mindestpreis festgelegt hat, behält sich DREYFUS das Recht vor, im Namen des Verkäufers Gebote abzugeben, bis der Mindestpreis erreicht ist. Der Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, die Lose zu verkaufen, wie sie sind. Die Käufer akzeptieren die den Losen beigefügten Zertifikate.
Wir bitten sie, die Lose vor der Auktion in Begleitung ihrer Experten oder Berater zu überprüfen. Wir sind nicht verantwortlich für Unstimmigkeiten zwischen Experten. Nach der Auktion werden keine Reklamationen mehr akzeptiert. Der Käufer ist berechtigt, selbst direkt oder über einen Bevollmächtigten Gebote abzugeben. Der Mindestpreis darf die im Katalog angegebene oder vor der Auktion öffentlich geänderte untere Schätzung nicht unterschreiten.

f) DREYFUS führt den Verkauf nach eigenem Ermessen durch, wobei die Freiheit des Bietens und die Gleichheit zwischen allen Bietern unter Beachtung der üblichen Praktiken gewährleistet wird. DREYFUS behält sich das Recht vor, jedes Gebot abzulehnen, die Gebote auf die geeignetste Weise zu organisieren, bestimmte Lose während des Verkaufs zu verschieben, ein Los aus dem Verkauf zurückzuziehen, Lose zu kombinieren oder zu trennen. Im Streitfall behält sich DREYFUS das Recht vor, den erfolgreichen Bieter zu bestimmen, den Verkauf fortzusetzen oder zu annullieren oder das Los erneut zum Verkauf anzubieten.
g) Vorbehaltlich der Entscheidung der Person, die die Auktion für DREYFUS leitet, erhält die Person den Zuschlag, die das höchste Gebot abgegeben hat, sofern dieses gleich hoch oder höher als der eventuell vereinbarte Reservepreis ist. Der Hammerschlag bedeutet das Ende der Auktion und das Aussprechen des Wortes "Zuschlag" oder eines anderen gleichwertigen Wortes führt zum Zustandekommen des Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und dem letzten erfolgreichen Bieter. Der Zuschlagsempfänger kann die Lieferung des Loses erst nach Zahlung des gesamten Preises erhalten. Wird ein gewöhnlicher Scheck eingereicht, gilt erst die Einlösung des Schecks als Zahlung. DREYFUS behält sich das Recht vor, das Los erst nach Einlösung des Schecks zu liefern.
h) Um den potenziellen Käufern die Berechnungen zu erleichtern, kann DREYFUS zu Informationszwecken ein System zur Währungsumrechnung verwenden. Allerdings können die Gebote nicht in Devisen abgegeben werden und DREYFUS kann nicht für Fehler bei der Umrechnung haftbar gemacht werden.

   3. DIE DURCHFÜHRUNG DES VERKAUFS
1) Zusätzlich zum Zuschlagspreis muss der Zuschlagsempfänger (Käufer) pro Los und in abnehmenden Schritten die folgenden Provisionen und Steuern zahlen:
-Von 1 bis 250.000 Euro: 25% + MwSt. zum geltenden Satz.
-Von 250.001 bis 2.000.000 Euro: 20 % + MwSt. zum jeweils geltenden Satz.
-Über 2.000.001 Euro: 15 % + MwSt. zum jeweils gültigen Satz.
2) Die Mehrwertsteuer auf Provisionen und die Einfuhrkosten können dem erfolgreichen Bieter rückerstattet werden, wenn er einen Nachweis über die Ausfuhr aus der SCHWEIZ vorlegt.

a) Es obliegt dem Zuschlagsempfänger, sein Los ab dem Zeitpunkt des Zuschlags zu versichern. Er kann DREYFUS nicht in Regress nehmen, wenn sich die Entschädigung, die er vom Versicherer von DREYFUS erhält, aufgrund von Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der Partie nach dem Zuschlag als unzureichend erweist.

b) Der Kaufgegenstand wird dem Käufer erst nach vollständiger Bezahlung des Preises, der Kosten und der Steuern ausgehändigt. Bei Zahlung per Scheck wird der Posten erst nach endgültiger Einlösung des Schecks ausgehändigt, d.h. 8 Werktage nach Hinterlegung des Schecks. Ab dem Montag nach dem 90. Tag nach der Auktion wird für die im Lager verbleibende bezahlte oder nicht bezahlte gekaufte Partie eine Gebühr von 50 € ohne MwSt. pro Woche und Partie erhoben, wobei jede angefangene Woche in voller Höhe für Lager- und Versicherungskosten zu zahlen ist. Wenn der Verkäufer diesen Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zuschlag stellt, wird der Verkauf von Rechts wegen aufgelöst, unbeschadet der Schadenersatzansprüche des säumigen Zuschlagsempfängers.

Des Weiteren, behält sich DREYFUS das Recht vor, von dem säumigen Bieter nach seiner Wahl folgende Zinsen zu verlangen:
-Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich fünf Prozentpunkte an den säumigen Bieter, nach dessen Wahl:
-Die Erstattung der zusätzlichen Kosten, die durch seinen Ausfall entstanden sind,
-Die Zahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen Zuschlagspreis und dem niedrigeren Zuschlagspreis sowie die Kosten für eine neue Auktion.

DREYFUS behält sich auch das Recht vor, mit Beträgen aufzurechnen, die dem säumigen Bieter zustehen. DREYFUS behält sich das Recht vor, jeden Zuschlagsempfänger, der säumig war oder die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht eingehalten hat, von künftigen Verkäufen auszuschließen.

c) Käufe, die nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Auktion (einschließlich Samstag, Sonntag und Feiertage) abgeholt werden, können auf Kosten des säumigen Bieters, der die entsprechenden Kosten für die Abholung des Loses zusätzlich zum Preis, den Kosten und Steuern zu zahlen hat, an einen Aufbewahrungsort transportiert werden.

    4. ZWISCHENFÄLLE BEI DER VERSTEIGERUNG
Im Falle einer Anfechtung behält sich DREYFUS vor, den Zuschlagsempfänger zu bestimmen, den Verkauf fortzusetzen oder zu annullieren oder das Los erneut zum Verkauf anzubieten.

a) Wenn zwei Personen durch Sprache, Gesten oder Telefon identische Gebote abgegeben haben und nach dem Hammerschlag gleichzeitig den Zuschlag beanspruchen, wird der Gegenstand sofort zu dem von den letzten Bietern vorgeschlagenen Preis erneut zum Verkauf angeboten, und alle anwesenden Zuschauer können neue Gebote abgeben.

b) Um die Präsentation der Waren bei Auktionen zu erleichtern, kann DREYFUS Videomaterial verwenden. Im Falle eines Bedienungsfehlers, der dazu führen könnte, dass während der Auktion ein anderer Gegenstand präsentiert wird als der, auf den die Gebote abgegeben wurden, kann DREYFUS nicht haftbar gemacht werden und entscheidet allein über die Notwendigkeit, die Auktion zu wiederholen.

    5. GEISTIGES EIGENTUM - VERVIELFÄLTIGUNG VON WERKEN
DREYFUS besitzt das Recht zur Vervielfältigung seines Katalogs. Jede Vervielfältigung des Katalogs ist verboten und stellt eine Fälschung zu ihrem Schaden dar. Darüber hinaus verfügt DREYFUS über eine Ausnahmeregelung, die es ihr erlaubt, die zum Verkauf angebotenen Werke in ihrem Katalog zu reproduzieren, auch wenn das Urheberrecht nicht gemeinfrei geworden ist. Jede Vervielfältigung des DREYFUS-Katalogs kann daher eine unerlaubte Vervielfältigung eines Werkes darstellen, die den Urheber einer Verfolgung wegen Urheberrechtsverletzung durch den Inhaber der Rechte an dem Werk aussetzen kann. Der Verkauf eines Werkes beinhaltet nicht das Recht des Eigentümers, das Werk zu vervielfältigen und zu präsentieren.

    6. GÜTER, DIE EINER BESONDEREN GESETZGEBUNG UNTERLIEGEN
Die internationale Regelung vom 3. März 1973, das sogenannte Washingtoner Artenschutzabkommen, bewirkt den Schutz von Exemplaren und Arten, die als vom Aussterben bedroht gelten. Die Bedingungen für seine Anwendung sind von Land zu Land unterschiedlich. Es obliegt jedem Käufer, sich vor dem Bieten über die in seinem Land geltende Gesetzgebung zu diesem Thema zu informieren. Jedes Los, das ein Element aus Elfenbein, Palisander usw. enthält, darf unabhängig von seinem Herstellungsdatum oder seinem Ursprungszeugnis nicht in die Vereinigten Staaten eingeführt werden, da dort die entsprechenden Gesetze gelten.

    7. RÜCKNAHME DER LOSE
Der Erwerber ist selbst dafür verantwortlich, seine Erwerbungen versichern zu lassen, und DREYFUS lehnt jede Haftung für Schäden ab, die der Gegenstand erleiden könnte, und zwar ab dem Zeitpunkt des Zuschlags. Alle Formalitäten und Transporte gehen ausschließlich zu Lasten des Erwerbers.

    8. UNABHÄNGIGKEIT DER BESTIMMUNGEN
Die Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf sind voneinander unabhängig. Die Ungültigkeit einer Bestimmung hat nicht die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

    9. GESETZLICHE UND GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
Gemäß dem Gesetz wird darauf hingewiesen, dass alle zivilrechtlichen Haftungsklagen, die anlässlich von Versteigerungen und freiwilligen und gerichtlichen Verkäufen von Möbeln bei öffentlichen Versteigerungen erhoben werden, nach zehn Jahren ab dem Zuschlag oder der Versteigerungen verjähren. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich dem Schweizer Recht. Alle Streitigkeiten bezüglich ihrer Existenz, ihrer Gültigkeit, ihrer Wirksamkeit gegenüber allen Bietern und Käufern sowie ihrer Ausführung werden vom zuständigen Gericht in Basel (Schweiz) entschieden.

    10. SCHUTZ VON KULTURGÜTERN
DREYFUS beteiligt sich am Schutz von Kulturgütern und unternimmt im Rahmen seiner Möglichkeiten alle Anstrengungen, um die Herkunft der in diesem Katalog zum Verkauf angebotenen Lose sicherzustellen.
Datenschutzbestimmungen

Galerie Dreyfus


01. September 2024 - 28. Februar 2025
Galerie Dreyfus - Frankreich Raritäten

Die neue Preisliste mit 140 ausgewählten Stücken aus der französischen Philatelie, mit Einzelstücken und Raritä ...

Ergebnisse
17. Oktober 2020
1. Galerie Dreyfus Auktion

Die wichtigste Auktion: Frankreich von alt bis modern.

ONLINE LIVE